Anwalt für Erbrecht und Scheidungsanwalt

Der Unterhalt – Trennungsunterhalt u.a.

Beim Unterhalt sind unterschiedliche Bereiche und Zeiten relevant, die zu beachten sind. So sind nachfolgende Punkte streng getrennt zu sehen:

  • Familienunterhalt (während der intakten Ehe)
  • Trennungsunterhalt/Ehegattenunterhalt (nach der Trennung bis zur Scheidung)
  • nachehelicher Unterhalt
  • Kindesunterhalt / Kindesunterhalt volljähriger Kinder / Kindesunterhalt von volljährigen Kindern in Ausbildung

1. Familienunterhalt

Auch während eine “intakten Ehe” wird im Grunde Unterhalt geschuldet in Form des Familienunterhalts iSv § 1360 BGB “Verpflichtung zum Familienunterhalt”. Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. (Wortlaut des § 1360a BGB). Dieser schließt auch einen “Taschengeldanspruch” mit ein.

2. Trennungsunterhalt/Ehegattenunterhalt

Trennungsunterhalt wird dann im Regelfall geschuldet, wenn die Ehegatten getrennt leben. Der Trennungsunterhalt ist nur bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Das heißt in der Praxis also bis ca. einen Monat nach der Verkündung des Scheidungsbeschlusses. Die Höhe ergibt sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Es erfolg ein Ausgleich der jeweiligen Nettoeinkommen der Ehegatten. Ggf. kann einer (wenn der andere nicht arbeitet) einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 oder 1/10 für sich beanspruchen. Die bestehenden Lebensverhältnisse sollen unmittelbar nach der Trennung geschützt werden, um eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht zu erschweren. Daher werden bis zu einem  Jahr nach der Trennung an die Erwerbsobliegenheit des berechtigten Ehegatten nur geringe Anforderungen gestellt. Ist die Scheidung danach nur noch eine Frage der Zeit, besteht die Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, falls keine Kinder betreut werden müssen.

Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Ehegatten beträgt 1.100,– EUR gegenüber dem anderen Ehegatten (Stand 2013).

Trennungsunterhalt kann in besonderen Fällen wegen grober Unbilligkeit versagt oder beschränkt werden.

3. Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich gilt nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit nach § 1569 BGB. Nachehelicher Unterhalt wird nur bei den Ausnahmen nach den §§ 1570 ff BGB geschuldet. Dies kann in erster Linie wegen der Betreuung eines Kindes sein, oder wegen des fortgeschrittenen Alters, Krankheit anderer Gebrechen, oder auch wenn keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden wird.

Der nacheheliche Unterhalt kann aufgrund von Unbilligkeit herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden bzw. bei grober Unbilligkeit auch beschränkt oder versagt werden.