Man hatte gehofft, daß das neue Leistungsschutzrecht im Bundesrat zumindest bis zur nächsten Wahlperiode verzögert wird, aber es wurde „durchgewunken“. Mangelhafte Kompetenz der Politiker und ihrer Berater braucht hier nicht diskutiert zu werden.

Viel wichtiger sind die möglichen Konsequenzen des Gesetzes:
Die Zitierfreiheit besteht weiterhin, aber wie lange darf dann ein Textschnipsel „Snippet“ sein? Grundsätzlich sind diese nun auch speziell geschützt.

Das siebente Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (teilweise auch als „Lex google“ bezeichnet), führt die §§ 87f, 87g, 87h UrhG neu ein.

Damit wird der „Presseverleger“ speziell geschützt:

Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um

einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“ …
Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der  Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient.Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

Nun stellt sich die Frage der Einschränkung des ganzen, die mehr schlecht als recht in § 87g Abs. 4 geregelt ist:

Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oderTeilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Das ganze gilt also „nur“ für gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen („lex google“) oder gewerbliche „Aufbereiter“ von Inhalten – so genannte News-Aggregatoren.

In der Gesetzesbegründung heißt es zudem, daß andere Nutzer, wie z. B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer, nicht erfaßt würden. Deren Interessen würden durch das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt. Es fragt sich dann nur, wo in der Praxis die Grenze zwischen dem fleißigen, vielleicht auch gewerblichen Blogger und den News-Aggregatoren gezogen werden wird.

An für sich ist dieses Gesetz völlig überflüssig und wird, wenn es eng ausgelegt wird, wohl dazu führen, daß die Recherche und Beschaffung von Informationen gerade auch über Suchmaschinen eingeschränkt wird. Zahlreiche Dienste haben schon angekündigt, dann entsprechende „Presseverlage“ nicht mehr zitieren zu wollen – im krassen Fall könnte das bedeuten, daß die Nachrichten großer Presseverlage auf Google, bing und co. nicht mehr zu finden sind, denn auch der in letzter Minute hinzugefügte Zusatz, daß „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“ weiterhin auch für Suchmaschinen „frei“ sind, wird eher die Gerichte beschäftigen, als zur Klarheit beitragen.