Anwalt für Erbrecht und Scheidungsanwalt

Das Preisrecht

Gelegentlich werden bei Unternehmen Preisprüfungen durchgeführt, durch die ermittelt wird, ob ein Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber tatsächlich zu korrekten Marktpreisen beliefert.

Ist dies dann nicht der Fall, steht als Ergebnis einer Preisprüfung möglicherweise eine Rückforderung der Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem sogenannten Selbstkostenpreis. Dies können bei Lieferungen von größeren Mengen beachtliche Beträge sein.

Wir beraten Sie in diesem Bereich gerne und helfen Ihnen, ein preisrechtlich zulässiges Preissystem aufzustellen.

Wir unterstützen Sie während einer Preisprüfung im “Kampf” gegen den Prüfer und prüfen die Berechtigung etwaiger Rückforderungen. Notfalls vertreten wir Sie auch in einem anschließenden Klageverfahren.

Werden die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht eingehalten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann entsprechend mit Bußgeldern belegt werden. Auch können Wettbewerber unzulässige Preisangaben angreifen und wegen unerlaubter Werbung Maßnahmen in die Wege leiten.

Auch in diesem Bereich beraten wir Sie gerne.

Das klassische Preisrecht beruht im wesentlichen auf der Verordnung PR Nr. 30/53 und dem Preisgesetz.

Das Preisrecht ist eine Unterdisziplin des Wirtschaftsrechts. Hier speziell handelt es sich um Wirtschaftsordnungsrecht, da die Preise bei öffentlichen Aufträgen geregelt werden.

Seit 1982 sind grundsätzlich alle Preisbeschränkungen aufgehoben. Wenn bei einzelnen Gütern oder Dienstleistungen noch Restriktionen vorliegen, muß dies durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich angeordnet sein.

Die VO PR sind anzuwenden bei Aufträgen des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kreise sowie bei sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Als Zielsetzung liegen den VO PR verschiedene Grundsätze zugrunde:

1. Vorrang marktwirtschaflicher Preisbildung: Marktpreise sind grundsätzlich anderen Formen der Preisbildung (z. B. Selbstkostenpreisen der verschiedenen Ausprägungen) vorzuziehen.

2. Feste Preise: Es sind grundsätzlich Festpreise bei Abschluß einesVertrages zu vereinbaren (keine Erstattungspreise).

3. Bei öffentlichen Aufträgen dürfen für vergleichbare Leistungen keine Preise vereinbart oder abgerechnet werden, die die Höchstgrenzen der VO PR überschreiten.

Preisbildung: Die VO PR schreibt für die Preisbildung ein Stufenprinzip vor. Grundsätzlich haben Marktpreise Vorrang. Gibt es für eine bestimmte Leistung allerdings Spezialvorschriften (Höchst-, Fest- oder Mindestpreisvorschriften), so treten diese vor die Marktpreise (§ 3 VO PR Nr. 30/53).

Nur ausnahmsweise sind im übrigen anstelle von Marktpreisen Selbstkostenpreise zulässig.

Unter dem Begriff Marktpreis versteht man „marktgängige Leistungen“. Voraussetzung ist, daß ein allgemeiner Markt bereits besteht oder ein besonderer Markt durch die Auftragsvergabe entsteht. Existiert ein funktionsfähiger Markt mit einem Wettbewerbsszenario, gilt der sich dort bildende Marktpreis als preisrechtlich zulässiger Preis.

Selbstkostenpreise dürfen nur vereinbart werden, wenn allgemeine oder besondere Preisvorschriften nicht vorliegen und Marktpreise nach § 4 VO PR Nr. 35/53 nicht festgestellt werden können, oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Bildung von Marktpreisen nicht nur unerheblich beeinflußt wird (Beispiel: Rüstungsaufträge), oder Marktpreise für nicht marktgängige Leistungen vereinbart werden, wenn ein „Markt“ von der Auftragsseite oder der Anbieterseite verursacht wird.

B. Auch die Preisangabenverordnung regelt Preise.

Hier geht es darum, wie ein Unternehmer/Händler seine Preise für seine Kunden anzugeben hat. Hier gibt es spezielle Vorschriften für den Handel, für Kredite, für Gaststätten, Tankstellen, usw.

 

ACHTUNG: Dieses Rechtsgebiet wird mangels Nachfrage seit 2002 nicht mehr nennenswert betreut!