Anwalt für Erbrecht und Scheidungsanwalt

Fotorecht und Bildrecht – ein paar Details

1. Personenfotos

Bei Personenfotos gilt in erster Linie das Recht am eigenen Bild. Dieses ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht.

Gemäß den §§ 22 ff. Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) dürfen Personenfotos oder auch sonstige bildliche Darstellungen von Menschen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dabei sind diese Begriffe sehr weit gefaßt.

Sobald eine Person auf einem Foto erkennbar ist (dies kann auch eine Rückenansicht sein, sodaß nur anhand der Statur erkennbar ist, um welche Person es sich handelt), ist eine Einwilligung notwendig. Augenbalken oder andere Anonymisierungsversuche (z. B. Verpixelung) reichen im Zweifelsfall nicht aus.
Die erforderliche Einwilligung kann ausdrücklich und schriftlich mit konkreter Umfangsregelung erfolgen (schriftliche Einwilligungserklärung).

Hier sollten dann möglichst konkret die Aufnahmen beschrieben werden, einschließlich der Erwähnung des Verwendungszwecks und hinsichtlich etwaiger inhaltlicher, zeitlicher oder sonstiger Einschränkungen. Auch das Recht zur Bildbearbeitung sollte vereinbart werden, vor allem wenn umfangreiche digitale Retuschen oder Fotomontagen erfolgen sollen.

Bei beabsichtigter kommerzieller Nutzung von Aufnahmen und/oder Veröffentlichungen mit erotisch-sexuellem Bezug (z. B. in Erotikmagazin) sollte dies ausdrücklich im Vertrag formuliert sein, damit eine entsprechende Warnfunktion sichergestellt ist.

Die Formen der Einwilligung sind unterschiedlich. Dies kann eine einfache Einwilligungserklärung sein, eine “Model-Release”, eine Verzichtserklärung oder auch ein Produktions- oder Modelvertrag. Auch Agentur- oder Managementverträge enthalten häufig eine solche Regelung.

Nach § 22 S. 2 KUG gilt eine Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn die abgebildete Person hierfür eine Entlohnung erhält. Diese Entlohnung muß im Verhältnis zum Nutzungsrecht angemessen sein. Ein kostenfreier Fotoabzug kann z. B. niemals die Vergütung für das umfassende Recht sein, dieses Foto dann in kommerziellen Werbeanzeigen zu verwenden.

Die stillschweigende Einwilligung ist grundsätzlich auch denkbar. Eine bloße Duldung von Fotos ohne Gegenwehr ist noch keine stillschweigende Einwilligung. Sobald jedoch eine Person vor dem Fotografen eine spezielle Pose einnimmt, um sich bewußt fotografieren zu lassen, ist eine solche stillschweigende Einwilligung erteilt, wobei für die Wirksamkeit dem Abgebildeten zumindest in groben Zügen der Umfang der geplanten Veröffentlichung, dessen Zweck und Art bekannt sein muß. Wer sich z. B. im Rahmen einer Veranstaltung fotografieren läßt, wird damit rechnen müssen, daß über diese Veranstaltung in unterschiedlichen Medien berichtet wird und dort dann auch das Foto abgebildet wird.

Ein Model, welches an einer Modenschau teilnimmt, willigt auch in die Verbreitung der dort von ihm gemachten Fotos im Rahmen eines Presseberichts über die Modenschau ein, wenn es über die Anwesenheit der Presse und Fotografen informiert ist. Damit ist allerdings keine Einwilligung für die Verwertung in einem Modemagazin oder in einer Werbeanzeige verbunden.
Die einmal ausdrücklich oder konkludent bzw. stillschweigend erteilte Einigung kann in der Regel nicht widerrufen werden. Hierzu ist entweder ein vertraglich vereinbarter Widerrufsvorbehalt notwendig oder es muß ein wichtiger Grund vorliegen, der jedoch bisher unterschiedlich beurteilt wird. So greift eine „gewandelte Überzeugung“ nur bedingt dafür ein, die weitere Verwertung eines Werkes unzumutbar zu machen.

Der klassische Fall ist hier ein Nacktmodel, welches seit vielen Jahren einen sehr konservativen Lebenswandel pflegt und dann eine erneute Veröffentlichung der „Jugendsündenfotos“ unverhältnismäßig ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen würde.

Die Beweislast für die Gründe des Widerrufs liegen beim Abgebildeten.

Ausnahmen (keine Einwilligung notwendig) sind neben den Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen, die nur als Beiwerk neben Landschafts- oder Architekturaufnahmen erscheinen, sowie Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, bei denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

Das „Herauszoomen“ von Einzelpersonen ist damit allerdings noch nicht zulässig. Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Person für die entsprechende Veranstaltung prägend ist, wie z. B. eine Faschingsprinzessin auf einem Faschingsumzug oder ein wichtiger Redner auf einer Versammlung.

2. Urheberrecht

Der Fotograf, der ein Foto (sei es Lichtbildwerk oder Lichtbild) fertigt, hat damit eine persönliche geistige Schöpfung geschaffen, die nach dem Urhebergesetz geschützt ist. Der Fotograf hat als Urheber zunächst einmal die ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß der §§ 15 ff. UrhG.

Der Fotograf als Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Dies bezieht sich auf alle potentiellen Veröffentlichungsmedien. Ob der Name bei der Veröffentlichung genannt werden muß, unterliegt auch allein der freien Entscheidung des Urhebers.
Das Namensnennungsrecht als Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts kann zudem niemals vertraglich vollständig abbedungen werden. Selbst wenn ein Fotograf im Einzelfall auf die Namensnennung verzichtet, so kann er jederzeit bei der nächsten Nutzung seine Urheberbezeichnung verlangen. Bei einem Verstoß gegen das Namensnennungsrecht steht dem Urheber sogar ein Schadenersatzanspruch zu.

3. Nutzungsrechte

Nach dem § 31 UrhG können Nutzungsrechte vom Urheber in verschiedenem Umfang übertragen werden. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht übertragen werden, sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden.
Dabei regelt Abs. 2 des § 31, daß das einfache Nutzungsrecht den Inhaber berechtigt, das Werk ausschließlich auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne daß eine andere Person oder Institution von der Nutzung ausgeschlossen ist.

Das ausschließliche Nutzungsrecht ist in Abs. 3 des § 31 UrhG geregelt. Wer das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen bekommt, darf ein Werk unter Ausschluß aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art nutzen und ggf. auch Dritten Nutzungsrechte einräumen.

Wenn der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten eine Vergütung nicht vereinbart hat, so gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart (§ 32 I 2 UrhG).

Deren Höhe ist vom Umfang und der Art der Nutzung, sowie davon abhängig, ob ein einfachen oder ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen wurde.

Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von diesen Regelungen abweicht, kann sich ein Vertragspartner nicht berufen. Eine Umgehung des Vergütungsrechts ist somit nicht möglich. Allenfalls kann der Urheber selbst unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

Welche Vergütung angemessen ist, ermittelt im Regelfall die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) indem sie eine jährliche Übersicht über die üblichen Honorare im Fotobereich herausgibt (daran orientieren sich in den meisten Fällen auch die Gerichte).

Hier sind insbesondere von Bedeutung die Veröffentlichungen in Tageszeitungen oder Anzeigenblättern, in Zeitschriften, Magazinen, Mitglieder- oder Mitarbeiterzeitschriften etc.

Bei PR-Fotos bzw. Pressemappen ist die Vergütung auch von der Nutzungsdauer abhängig. Sie ist in diesem Zusammenhang bei auch digitaler Downloadmöglichkeit höher.

Bei reinen kommerziellen Auftragsproduktionen (der Fotograf wird für einen ganz bestimmten Auftrag bezahlt) hängt die Höhe des Honorars von der Dauer der Veranstaltung und dem Verwendungszweck der Bilder ab. Wird hier der Fotograf für seine Auftragsproduktion entsprechend vergütet, ist damit in der Regel eine Übertragung des Urheberrechts auf den Auftraggeber verbunden. Inbesondere Filmproduktionsfirmen/Fernsehsender lassen sich in der Regel dann alle Nutzungsrechte übertragen.

Bei der Veröffentlichung von Fotos in Tageszeitungen, Anzeigenblättern, Zeitschriften, Magazinen, etc. ist die Honorarhöhe einerseits von der Größe des abgedruckten Bildes, dessen Plazierung (z. B. Titelseite) und von der Auflagenhöhe abhängig.

Bei Exklusivrechten oder Sperrfristen ergibt sich in der Regel ein Zuschlagsbetrag. Ein unterlassener Bildquellennachweis zieht einen Zuschlag von 100 % nach sich. Auch können sich je nach Aufnahmetypus erhöhte Produktionskosten ergeben, die ebenfalls einen Zuschlag rechtfertigen.

4. Panoramafreiheit

Unter Panoramafreiheit versteht man das Recht, ohne Einwilligung des “Eigentümers”/Urhebers, ein Werk (Objekt), ein Gebäude, etc., welches von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen (dauerhaft) einsichtig ist, fotografieren zu dürfen. Der freie Zugang ist notwendig und es darf sich nicht um ein nur zeitweilig vorhandenes Werk handeln (also z.B. keine “Verhüllungskunstwerke”). Dies betrifft im Regelfall keine Innenräume. Bei diesen sind ggf. Urheberrechte und ggf. das “Hausrecht” des Eigentümers zu beachten. Das Urheberrecht erlischt allerdings nach 70 Jahren nach Tod des Urhebers. So kann z.B. eine gotische Kirche frei innen und außen fotografiert werden, weil sie Gemeingut ist. Befindet sich in dieser ein modernes Kunstwerk ist aber wieder Vorsicht geboten …

5. Empfehlungen

a) Klare schriftliche Vereinbarungen sollten grundsätzlich zwischen Fotograf und Model, zwischen Fotograf und Auftraggeber bzw. zwischen Fotograf und Erwerber von Nutzungsrechten getroffen werden.

Diese sollten zu Klarstellungs- und Beweiszwecken so ausführlich, wie möglich, gestaltet werden. Eine zu pauschal gehaltene Vereinbarung ist zwar ggf. günstig und einfach, schützt aber nur bedingt vor Überraschungen.

Ein Schutz besteht nur dann, wenn der erwartete Verwendungszweck erheblich abweicht (statt nichtkommerzieller Nutzung erfolgt eine Veröffentlichung in diversen Werbeanzeigen, Veröffentlichung statt in einem hochwertigen Fotobildband in einem Pornomagazin etc.).

Je außergewöhnlicher die Fotos sind (vor allem im Akt- bzw, Erotikbereich), desto umfassender sollten die vertraglichen Regelungen sein.

Hochzeitsfotos sind dabei auch ein häufiger Streitpunkt. Die Interessen eines Fotografen, möglichst an Nachbestellungen zu verdienen (und ggf. eine möglichst perfekte Nachbearbeitung zu liefern, etc.) stehen im Gegensatz zum Wunsch der Brautleute, Verwandte oder Freunde möglichst zügig mit Fotos von der Hochzeit zu versorgen. Hier sollte eine klare Vereinbarung darüber getroffen werden, was im Preis für die Hochzeitsfotos enthalten ist. In der Regel sind dies 10 – 20 besonders gut gelungene Fotografien, die ggf. noch aufwendig bearbeitet wurden. In dem Preis dafür enthalten ist in der Regel auch die Zeit und der Materialeinsatz des Fotografen.

Die Herausgabe aller Originaldateien ist in der Regel nicht geschuldet. Auch die Veröffentlichung von Hochzeitsfotos im Internet, in sozialen Netzwerken oder auf einer anderen Seite bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Hochzeitsfotografen.

Der schriftliche Vertrag hinsichtlich der Hochzeitsfotos sollte grundsätzlich bereits mehrere Wochen vor dem Hochzeitstermin von beiden Parteien unterzeichnet vorliegen.

b) Digitale Schönheitsoperationen (Bildbearbeitung) sollten auch vertraglich abgesichert werden, da sich der Mensch in der Regel auch durch seine Makel definiert. Eine starke Bearbeitung, Verfremdung bzw. Verschönerung muß sich nicht mit den Vorstellungen des Models decken, sodaß dieses eine starke Bearbeitung und/oder eine Körperverformung durchaus auch als Beleidigung auffassen kann.

Der Trend zur extremen Bildbearbeitung ändert daran nichts.

Insofern empfiehlt es sich hier entsprechende Klauseln in den Modelvertrag mit aufzunehmen, daß umfassende Bildmodifikationen zulässig sind.