Anwalt für Erbrecht und Scheidungsanwalt

Das Güterrecht

Das Güterrecht ist im Familienrecht quasi das Fundament für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander. Die gesetzlichen Regelungen dazu beziehen sich sowohl auf die rechtlichen Beziehungen der Ehepartner während einer bestehenden Ehe als auch bei der Auflösung – sei es durch Tod, Aufhebung oder Scheidung der Ehe.

Wird keine Vereinbarung getroffen, so gilt der „gesetzliche“ Güterstand: Dieser ist die Zugewinngemeinschaft. Das heißt die Vermögen der beiden Ehegatten bleiben getrennt, aber sie bilden während der Ehe eine Gemeinschaft, die bedeutet, daß das während der Ehe erworbene Vermögen (der Zugewinn) gemeinschaftlich ist und somit bei einem Ende der Ehe zur Ausgleichung kommt (Zugewinnausgleich). Grundsätzlich liegt also eine „Gütertrennung“ vor – nur der Zugewinn während der Ehezeit ist gemeinschaftlich.

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit (mit der Grenze der Sittenwidrigkeit) gestattet allerdings eine Umgestaltung dieses gesetzlichen Güterstandes durch einen Ehevertrag.

Hier kann schon bei Beginn der Ehe eine Vereinbarung über den potentiellen Zugewinn getroffen werden (dieser auch ausgeschlossen werden) oder die Zugewinngemeinschaft modifiziert werden. Die Modifikation kann soweit gehen, daß ggf. eine echte Gütertrennung oder auch eine Gütergemeinschaft (eher selten) vereinbart wird.

Am Ende einer Ehe kann durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung der „Zugewinn“ auch nahezu beliebig individuell geregelt werden.

Das alles geht aufgrund der Bedeutung und Tragweite alles nur durch notariellen Vertrag.

Wird eine Gütertrennung vereinbart, ändert sich auch das Erbrecht der Ehegatten – neben ein oder zwei Kindern erbt der überlebende Ehegatte und jedes der Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).

Die Gütergemeinschaft sollte in der Regel vermieden werden, da sich bei ihrer Auseinandersetzung meist eine sehr komplizierte Rechtslage ergibt. Auch kann im Falle erheblicher Vermögensübertragungen ggf. bei Scheidung diese wieder (mit umfassenden Folgen) gem. § 1478 BGB wieder rückabgewickelt werden.

Bei der Scheidung kommt es bei dem gesetzlichen Güterstand in der Regel zum Zugewinnausgleich (wenn denn die Ehepartner jeweils Vermögen haben). Derjenige mit dem höheren Zugewinn muß dem Ehepartner mit dem niedrigeren Zugwinn die Differenz ausgleichen.