Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Ab dem 16. März 2022 gibt es in Deutschland die Impfpflicht gegen SarsCov-2- bzw. Covid-19-Viren für medizinisches Personal

Update 08.02.2022:  Bayern will den Vollzug der einrichtungsbezogenen Impflicht „de facto zunächst einmal aussetzen“ … (Belastung der Pflegeeinrichtungen, Zweifel an der Wirksamkeit der Maßnahme).

Update 11.02.2022: Das Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag auf Außervollzugsetzung ab.
Link: Bundesverfassungsgericht

Update: 05.04.2022: Die Meldepflicht gilt und die Ungeimpften werden gemeldet – alles wird aber voraussichtlich nur zögerlich abgewickelt. Verfassungsbeschwerden sind erhoben.

Ausgangslage

Den Impfnachweis müssen Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bis 15.03.2022 erbringen.

Nachdem Bundestag und Bundesrat die Impfpflicht einrichtungsbezogene Impfpflicht im Dezember 2021 beschlossen haben, sind davon neben Kliniken und Pflegeeinrichtungen auch Mitarbeiter von Arzt- und Psychotherapiepraxen betroffen. Auch die jeweiligen Inhaber (Ärzte u.a.), müssen geimpft sein. Zur Begründung wird angeben, daß dies notwendig sei, um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen und die vulnerablen Gruppen zu schützen.

Dazu gehören insbesondere Menschen die in

  • Krankenhäusern,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste,
  • sozialpädiatrische Zentren,
  • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen,
  • voll- und teilstationären Pflegeheimen für ältere, behinderte oder pflegebedürftiger Menschen,
  • ambulante Pflegediensten und weitere Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten.

arbeiten.

Ausnahmen gelten nur für die Mitarbeiter, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Bei diesen ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich.

Nachweis und Kontrolle der Impfpflicht

Nach dem 15. März 2022 sind Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, verpflichtet, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.

Soweit ein Nachweis seine Gültigkeit verliert – zum Beispiel Genesenennachweise aktuell bereits nach drei Monaten in Deutschland – , ist der Mitarbeitende verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorzulegen.

Sollte der Nachweis nicht bis zum 15. März vorliegen oder ggf. Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Nachweises bestehen, sind die Leiter der Einrichtungen, also auch Ärzte und Psychotherapeuten, verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
Dieselben Pflichten gelten, wenn nach dem Ablauf der Gültigkeit kein neuer Nachweis vorgelegt wird.

Falls die Auskunftspflichten mißachtet werden oder ein Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot nicht eingehalten wird, drohen Geldbußen von bis zu 2.500 Euro.
 

Arbeitsrechtliche Folgen, falls der Nachweis der Impfung nicht erbracht wird

Wird dem Gesundheitsamt gemeldet, daß ein Mitarbeiter seinen Impfnachweis nicht erbracht hat, so wird die betroffene Person zunächst aufgefordert, den Nachweis zu erbringen. Geschieht dies nicht, wird ein Tätigkeitsverbot oder Beschäftigungsverbot verhängt.

Da dann die betroffene Person nicht mehr beschäftigt werden darf, die entsprechende Einrichtung ggf. nicht einmal mehr betreten darf, wird der Arbeitgeber darauf zu reagieren haben.

Eine erste Maßnahme kann sein, den Arbeitnehmer zunächst (unbezahlt) von der Arbeit freizustellen.

Längerfristig werden voraussichtlich dann die betroffenen Mitarbeiter gekündigt werden müssen.

Die Arbeitsgerichte werden (da auch sie an die aktuell geltenden Gesetze gebunden sind) werden Klagen gegen Kündigungen wegen des Beschäftigungsverbots von Ungeimpften voraussichtlich abweisen. Vielleicht wird es aber auch Richter geben, die die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bezweifeln.

Ob tatsächlich die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die ja (ohne regelmäßige Tests) nur zu einem gewissen Prozentsatz andere vulnerable Gruppen schützt, verfassungsrechtlich Bestand haben wird ist offen. Nachdem die Impfungen aktuell nur Betroffene vor einem schweren Verlauf schützen und Dritte vor einer Ansteckung nur „etwas“ wäre eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht auf jeden Fall wünschenswert.

Empfehlung (vorläufig)

Sollten Sie zu den betroffenen Arbeitnehmern gehören und sich nicht impfen lassen wollen, sollten Sie auf keinen Fall selbst kündigen.
Lassen Sie es ggf. auf die Kündigung durch den Arbeitgeber ankommen.
Eine Sperre beim Arbeitslosengeld sollte es (nach aktuellem Kenntnisstand) nicht geben dürfen. Allerdings sind Sie dann auch im bisherigen Beruf für die Agentur für Arbeit nicht mehr vermittelbar, da Arbeitskräfte ohne Impfung in diesem Bereich auch nicht eingestellt werden dürfen.

Dieser Artikel wird aktualisiert, so bald erste Urteile oder neue Erkenntnisse vorliegen.