Das OLG Frankfurt hat entschieden, daß eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament nur dann eine Sanktionierung auslöst, wenn es einen tatsächlichen Mittelabfluss gibt. In dem vorliegenden Fall hatten die Eheleute ihre Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt und ausgenommen, daß dasjenige Kind, das seinen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat, von der Schlusserbschaft ausgeschlossen wird. Die dritte Tochter hatte jedoch keinen Mittelabfluss aus dem Nachlass erhalten, wodurch die Klausel nicht greift.
Das OLG bestätigte somit die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass alle drei Töchter als Erbinnen zu jeweils einem Drittel geworden sind.
So kann also schon ein Halbsatz im Testament erhebliche Bedeutung haben.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Az.: 21 W 104/22, Beschl. v. 21.02.2023
Google Fonts – Abmahnungen – Datenschutz und DSGVO
Die Verwendung von Google-Fonts dynamisch (nicht auf Ihrem Webspace lokal gespeichert), kann nach dem Urteil des LG München, Urt. v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20 zu einem Verstoß gegen die DSGVO führen, da die IP-Adresse eines Webseitenbesuchers möglicherweise unverschlüsselt an Google beim Laden der Fonts übertragen wird.
Der im Grunde kaum nennenswerte mögliche Verstoß gegen die DSGVO führt dazu, daß einige Privatpersonen, wie z.B. eine Frau Susanne Schober aus München, dies als „Geschäftsmodell“ mißbrauchen, um die betroffenen Webseiteninhaber zu einer Zahlung von immateriellem Schadenersatz zu veranlassen.
Grundsätzlich sollten Sie – als Betreiber einer Website – die Nutzung von Google Fonts auf Ihren Webseiten sorgfältig überprüfen. Falls Sie tatsächlich Google Fonts nutzen, sollte diese Nutzung unverzüglich in eine lokale Nutzung geändert werden oder auf die Nutzung ganz verzichtet werden (kann sich auf die Optik der Seite auswirken).
Theoretisch kann bereits vor Aufbau der Webseite (mit dynamischer Verwendung von „Google Fonts“) eine Einwilligung des Webseitenbesuchers eingeholt werden. Dazu gibt es entsprechende Tools
Sollten Sie eine Abmahnung/Forderung erhalten, sollte neben ggf. technischen Support für die DSGVO-konforme Verwendung auch anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Ohne genaue Prüfung des Sachverhalts sollten Sie keine Zahlung leisten und auch keine Erklärungen abgeben!
Die Personen, die eine Rechtsverletzung behaupten, müssen sie auch nachweisen. Es darf nicht einfach nur behauptet werden, daß gegen das Datenschutzrecht verstoßen wurde. Bei einer verschlüsselten Übertragung der IP-Adresse des angeblich Geschädigten, dürfte gar kein datenschutzrechtlicher Verstoß gegeben sein.
Zudem kann ein systematisches Vorgehen der Privatperson beim Besuch entsprechender Webseiten zur reinen persönlichen Bereicherung gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstoßen, da die entsprechende Person in erster Linie nicht schutzwürdige Interessen verfolgt.
Man könnte sogar – je nach Einzelfall – einen Versuch der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung annehmen.
Betrug bzw. versuchter Betrug zum Nachteil von Rechtsanwälten – Sophia Mason – Lawyer Scam
Auch 2018 werden solche scam-e-mails noch verschickt, obwohl man meinen sollte, die Masche hätte sich erledigt. So erreichte Rechtsanwalt Pieconka wieder einmal ein e-mail mit folgendem Text:
This is an official request for your legal consultation services. My name is Sophia Mason, and I am in needs of a legal representation from your law firm regarding a breach of Loan agreement I had with a friend of mine. He needed this loan to complete an ongoing project he was handling at the time in your jurisdiction. I need legal advice and assistance to know the best way to handle this issue. If this is your area of practice, please contact me to provide you with further Information.
I am most inclined to commence talks as soon as possible. Your consideration of my request is highly anticipated, and I look forward to your prompt response.
Yours Sincerely
Sophia Mason.
Ziel dahinter ist, den Anwalt zur Annahme und Einlösung von Schecks zu bewegen, die dann der angebliche Schuldner schickt. Diese werden platzen und wenn dann das Geld schon weitergeleitet wurde, hat der Anwalt ein Problem … Wenn auch die Einlösung von Schecks in US $ ohnehin schon teuer ist, sei dringend davor gewarnt, entsprechende Mandate anzunehmen.
Auf solche Methoden wurde bereits hier hingewiesen, aber scheinbar lebt die Methode wieder auf …
Entscheidung des Landgerichts Würzburg für Facebook
So sehr auch das Verhalten von Facebook oft mehr als kritikwürdig sein mag, so ist dennoch die Entscheidung des Würzburger Landgerichts aufgrund der aktuellen Rechtslage im Eilverfahren durchaus korrekt.
Der Antrag auf einstweilige Verfügung durch den syrischen Flüchtlings Anas M. gegen Facebook wurde von der Zivilkammer zurückgewiesen (Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 11 O 2338/16).
Der von Rechtsanwalt Jun, der Facebook schon lange im Visier hatte, vertretene Flüchtling war auf Facebook teils mit Fotomontagen seines Selfies, welches ihn zusammen mit der Bundeskanzlerin Merkel zeigt, mitunter „Attentäter von Paris“ bzw. als „Terrorist“ u.a. dargestellt worden. Diese Beiträge waren dann auf Facebook immer wieder geteilt worden.
Das Landgericht Würzburg vertritt die Ansicht, daß sich Facebook auf das Hostprovider-Privileg (§ 10 TMG) berufen kann und daher nur bei entsprechender Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen zu Löschungen verpflichtet sei.
Ob vielleicht bei besonders extremen Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Haftung für noch nicht gemeldete rechtswidrige Inhalte gegeben sein könnte, kann in einem (Eil-)Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden.
Der Flüchtling hatte zudem verlangt, daß Facebook quasi für ihn auf die Suche geht und möglicherweise sein Persönlichkeitsrecht verletzende Beiträge, die noch nicht gemeldet sind, von sich aus (weltweit!) entfernt.
Das ging dem Gericht – zu Recht – zu weit.
Es mag sicher gewisse technische Verfahren geben, die es erlauben, vielleicht ähnliche Beiträge zu erkennen oder die gesamte „Teilungskette“ zu löschen, aber ob dies einerseits für Facebook zumutbar (auch zulässige Inhalte könnten bei einer „Automatik“ mit gelöscht werden) ist und ohne großen technischen Aufwand realisierbar ist, und andererseits sich eine Verpflichtung dazu bei schweren Persönlichkeitsverletzungen besteht, ist zwischen den Parteien streitig.
Dies kann nur in einem der Eilentscheidung ggf. folgendem Hauptsacheverfahren geklärt werden. In einem solchen wäre dann auch Zeit für entsprechende Gutachten u.a.
Sein bisheriger Anwalt steht dem Flüchtling aber wohl nicht mehr zur Verfügung, nachdem dieser das Mandat laut einiger Presseberichte niedergelegt hat.
Neues von der Abofalle USTID-Nr.de von der DR Verwaltung AG – Branchenregisterabzocke nun mit anwaltlicher Hilfe
Seit einiger Zeit ist die Branchenregisterabzock-Firma DR Verwaltung AG (USTID-Nr.de) mit dem Vorstandsvorsitzenden Serdal Congar nun anwaltlich vertreten durch eine Rechtsanwalts- & Wirtschaftskanzlei in Köln. Irgendwie erinnert das doch sehr an die letzte GWE-Anwältin, die inzwischen versucht, ihren Namen wieder rein zu waschen, nachdem sie für die Gewerbauskunftzentrale tätig war.
Die völlig nichtssagende Website der „Zweigniederlassung“ von Rechtsanwalt Arnold Schiemann ist schon besonders merkwürdig, denn wenn man wissen will, welche Anwälte dort arbeiten, dann muß man das Kennwort dafür eingeben … Immerhin findet sich ein – allerdings grenzwertiges – Impressum auf der Seite, so daß man doch erfährt, mit wem man es da zu tun hat.
Die Schreiben dieses Anwalts bauen die übliche „Drohgebärde“ auf, jedoch bei genauerer Betrachtung taugt die zitierte Rechtsprechung zur Verteidigung der Rechtsposition der DR Verwaltung AG nicht wirklich.
Einige Urteile haben mit dem Sachverhalt gar nichts zu tun und es wird dann fast auf einer halben Seite aus einem Urteil des LG Düsseldorf zitiert, welches sich niemals mit dem konkreten Formular der DR Verwaltung AG befaßt hat, es entfaltet nicht einmal Bindungswirkung für andere Fälle, die das gleiche Formular betreffen. Es handelte es sich um ein Formular der GWE, die nach zahlreichen Klagen und Strafanzeigen ihre Tätigkeit aufgegeben hat.
Das verwendete Formular würde sich angeblich an der BGH-Rechtsprechung orientieren – versteckt aber dennoch die Kostenpflichtigkeit und die tatsächlichen Kosten und die Vertragslaufzeit im Fließtext und in den AGB. Man könnte sogar annehmen, wenn man ein Formular verwendet, bei dessen Gestaltung man sich „streng an die vom BGH gemachten Vorgaben“ (zur Vermeidung des Betrugs und der arglistigen Täuschung) gehalten hat, daß wohl dann gerade unlautere Absichten dahinterstehen, zumal eine werthaltige Gegenleistung im Grunde nicht angeboten wird.
Zu gerade zu diesem Urteil und seinem zweifelhaften Charakter wurde bereits hier berichtet: Urteil
Auch das Handwerksblatt warnt vor entsprechenden Betrügerfirmen mit täuschenden Formularen.
Es wird an der Zeit, daß entweder der Gesetzgeber handelt, oder die Angelegenheit einmal erneut vor den Bundesgerichtshof kommt, damit hier eindeutige Vorgaben gemacht werden, damit die Täuschung vermieden wird, wie beispielsweise ein Verbot einem entsprechenden Werbeschreiben einen „behördlichen“ Anschein zu geben oder ein Zwang zur Angabe der Kostenpflicht hervorgehoben (wie schon für Webseiten geklärt!) verbunden mit der Pflicht, den Preis und die Laufzeit mindestens in einer Schriftgröße von einem Zentimeter hervorgehoben auf dem Formular anzugeben …
e-mails und Facebook-Nachrichten dürfen nicht veröffentlicht werden
Inzwischen gibt es mehrere Gerichtsentscheidungen zur Veröffentlichung von persönlichen Nachrichten auf Facebook oder auch privaten e-mails. Dies geschieht teilweise jedoch immer wieder in Facebook-Gruppen oder auch auf anderen Foren in sozialen Netzwerken. Da will man öffentlich eine Person schlecht machen, fühlt sich ungerecht behandelt oder will sich an jemandem rächen und stellt den Text einer Nachricht oder einen Screenshot öffentlich in eine Gruppe oder veröffentlicht diesen anderswo. Das ist keine gute Idee. Das Handeln ist zwar nicht strafbar, aber kann Schadenersatzansprüche auslösen und nicht unerhebliche Gerichtskosten und Kosten des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwälte entstehen lassen, wenn man dann auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.
Private Facebook-Nachrichten veröffentlichen?
Bereits 2013 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg mit Beschluss vom 20. Januar 2013 zum Az. 7 W 5/13, daß eine solche Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers verletzt, denn „jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folgt, daß ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“ Das hatte der BGH im übrigen schon in seinem Urteil vom 25. Mai 1954 (BGHZ 13, 334 ff) ausgeführt.
Ein Ausnahmefall, nämlich daß das öffentliche Informationsinteresse den berechtigten Interessen des Verfassers gegenüber überwiegt, ist nur sehr selten, z.B. bei amtlichen Schreiben, gegeben.
Veröffentlichung von E-mails
Ähnlich hat hinsichtlich e-mails auch das Kammergericht Berlin entschieden (KG Berlin, Urteil v. 18.04.2011, Aktenzeichen 10 U 149/10), denn die Parteien eines elektronischen Schriftwechsels vertrauen in der Regel darauf, daß ihre Korrespondenz nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird.
Nach dem Bundesgerichtshof ist dieses Vertrauen schutzwürdig (so BGH, NJW 1987, 2667, 2668).
Praxishinweis:
Jede „private“ Nachricht, sei es e-mail oder die persönliche Nachricht innerhalb eines sozialen Netzwerks oder auf einer Internetplattform sollte auch privat bleiben. Wer so etwas veröffentlicht, muß damit rechnen, ggf. innerhalb sehr kurzer Zeit mit einer einstweiligen Verfügung durch ein Gericht zur entsprechenden Unterlassung aufgefordert zu werden – eine Zuwiderhandlung ist im Regelfall mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR oder mit Ordnungshaft bedroht.
Eigentlich sollte einem aber der gesunde Menschenverstand sagen, daß man dergleichen nicht veröffentlicht.
Medizinrecht ist zwar kein Schwerpunkt der Kanzlei, aber ein Bericht in der ARD zum Wirkstoff Drospirenon von Bayer offenbart schon erschreckende Fakten. Bayer wird aktuell von Felicitas Rohrer vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen verklagt. Allein in den USA sollen 190 Frauen nach Einnahme von Yasmin oder Yaz gestorben sein. In den USA waren bereits im Jahr 2011 über 7.000 Klagen gegen BAYER anhängig. In Deutschland sind solche Klagen schwieriger, aber ggf. wird es vor dem Landgericht gelingen, das was international eigentlich bekannt ist, nämlich daß diese Antibaby-Pillen ein erhebliches Risiko mit sich bringen und Bayer für die Folgen verantwortlich ist, festzustellen. Laut Wirtschaftswoche will sich der Konzern weiter massiv zur Wehr setzen. In den USA gab es wohl überwiegend „Einigungen“, damit die tatsächlichen Fakten nicht so bekannt werden (Bayer muß dort auch alle internen Dokumente offen legen).
Dem Kollegen Rechtsanwalt Martin Jensch sei an dieser Stelle viel Erfolg gewünscht.
Schwerste Erkrankungen und letztlich Lebensgefahr sind mit der Einnahme dieses mehr als „modernes Lifestyle-Produkt“ beworbenen Präparats wohl verbunden.
Eine ausführliche Infoseite von Betroffenen findet sich hier:
Die Thrombosegefahr (fast doppelt so hoch wie bei älteren Präparaten) und weitere Risiken sind schon länger bekannt, so daß das Arznei-telegramm bereits 2009 von einer Verordnung abgeraten hat. Das scheint bei vielen Frauenärzten aber wohl bis heute nicht angekommen zu sein. Nach der ARD-Sendung wird munter weiter dieser Wirkstoff verordnet und nicht ausreichend über das hohe Risiko aufgeklärt.
Wieder einmal in identischer Aufmachung und gleicher Methode füllen Spam-Mails von WebRanking bzw. einem Daniel Mauch die elektronischen Postfächer und verspricht eine höhere Positionierung in den Suchmaschinenergebnissen. Gleiches gilt für Ben Fischer mit seoagentur-opt.net mit offenbar dem gleichen dubiosen Betreiber.
Da die Firma gar nicht greifbar existiert, sondern nur eine Briefkastenfirma mit angeblicher Anschrift in der Schnorrstraße 70 bzw. Karl-Marx-Straße 23 in Dresden ist, ist sie natürlich auch nicht „Google certified partner“.
Die tollen Referenzen sind reine Phantasie – die Firmen existieren nicht.
Behauptet wird: „Die Optimierung dauert normalerweise 2-5 Tage. Nach der Beendung der Optimierung schicken wir einen ausführlichen Bericht über die vorgenommenen Änderungen.“
So kann die Optimierung gar nicht funktionieren, denn das ist in der Regel eine längerfristige Angelegenheit, die sorgfältig geplant und begleitet werden sollte. Vor allem ist nach dieser Zeit selten ein Ergebnis messbar …
Angeblich gibt es das Geld zurück, wenn es keine Verbesserung gibt – doch wie soll man das realisieren, wenn es kein vollständiges Impressum gibt. Eine derart dubiosen Firma sollten Sie auf keinen Fall den Zugang zu Ihrer Website gestatten.
Ob hier sogar ein dreister Betrugsversuch vorliegt, ist leider bisher nicht überprüfbar, da sich „Geschädigte“ in der Regel nicht melden.
Gelogen wird bei den e-mails auf jeden Fall. Denn es wird behauptet, daß die Seiten mit bestimmten Suchbegriffen nicht unter den Top 10 seien, was definitiv in einigen Fällen aber so ist!
Für die 190 EUR gehen sie lieber ein paar mal gut Essen und schreiben Sie 2 – 3 Artikel/Beiträge auf Ihrer Website – davon haben Sie definitiv mehr!
Derartige Post sollten Sie umgehend löschen!
Bereits vor den Vorgängern wurde von Rechtsanwalt Pieconka in Würzburg gewarnt: Spam
Die Hunter Forderungsmanagement GmbH betreibt Inkasso für die GES Registrat GmbH
Branchenbuchabzocke nun auf der zweiten Stufe
Wie schon berichtet, verschickt die GES Registrat GmbH „Eintragungsofferten“, die wie amtliche Behördenschreiben aufgemacht sind und an versteckter Stelle im Fließtext das Angebot und den Preis enthalten. Beim flüchtigen Lesen geht diese essentielle Information unter – darauf ist das Schreiben angelegt.
Nach diesseitiger Ansicht handelt es sich dabei um arglistige Täuschung.
Dies betrifft das „Gewerberegistrat“ und das „Freiberufler-Registrat“!
Nachdem man nun zahlreiche Opfer gefunden hat, die sich zur Wehr setzen und nicht bezahlen, tritt nun auf der zweiten Stufe des Geschäftsmodells die Hunter Forderungsmanagement GmbH aus Potsdam auf. Geschäftsführer ist Marcel Meyfarth:
HUNTER Forderungsmanagement GmbH
Behlertstr. 3a
14467 Potsdam
Deutschland
Diese Gesellschaft – gar nicht weit von dem Sitz der GES Registrat GmbH – betreibt nun das Inkasso gegen die Kunden wider Willen, die sich betrogen fühlen und nicht bezahlen wollen.
Die Domain der HUNTER Forderungsmanagement GmbH ist allerdings nicht auf diese sondern auf die
ad.agda GmbH, Christine Rostin, Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin eingetragen, einer Agentur für Anwaltsvermittlung mit wiederum dem Geschäftsführer Marcel Meyfarth …
Laut moneyhouse ist/war der Geschäftsführer der GES Registrat GmbH Patrick Zilm ebenfalls an der HUNTER Forderungsmanagement GmbH beteiligt. Somit wird klar, wo die Verflechtungen liegen. Möglicherweise werden dann in der „dritten“ Stufe, die billigen Anwälte von ad.agda GmbH beauftragt …
Vielleicht sollte ein geschädigter Gewerbetreibender seinen Fall der ad.agda GmbH übergeben, die dann quasi gehen sich selbst vorgehen müßte …
Man verlangt hier mal eben nun 737,65 EUR auf Basis der angeblichen ursprünglichen Forderung der GES Registrat GmbH …
Mit dem nächsten Schreiben droht man nun auch an, sich mit dem Auftraggeber wegen einer Klage in Verbindung zu setzen.
Es wäre in der Tat wünschenswert, wenn dem Treiben bald ein gerichtliches Ende gesetzt würde.
Man sollte beachten, daß das Prozeßrisiko 1. Instanz bei 588 EUR Streitwert bei mind. 682,60 EUR liegt (wenn beide Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten sind).
Aber das sollte es vielleicht wert sein, sich gegen diese „Landplage“ für Gewerbetreibende und Freiberufler zur Wehr zu setzen und bei einem vernünftigen Gericht sollte ohnehin die Gegenseite die Kosten tragen müssen.
Gewerberegistrat und Freiberufregistrat der GES Registrat GmbH – die neue Variante einer Branchenbuchabzocke
Offenbar seit Januar agiert mit angeblichem Sitz in Berlin die GES Registrat GmbH mit dem Geschäftsführer Patrick Zilm im Bereich der Branchenbuch- bzw. Register-Abzocker-Szene. Die Gerichtsstraße 65 soll den offiziellen Charakter des Täuschungsschreibens wohl noch zusätzlich fördern. Seltsamerweise ist im Impressum der Website die Gerichtsstraße 61 angegeben …
Wie aus anderen Quellen in Erfahrung gebracht wurde, ist die Nr. 65 die Adresse eines Schwimmbads „Stattbad“. Die Post wird umgeleitet. Einschreiben mit Rückschein an diese Adresse sind nicht zustellbar. Ferner enthält das Schreiben ein „Wappen“ bzw. Logo welches umstilisiert das Landeswappen Berlins mißbraucht – der stilisierte Bär mit Flügeln … Man hat hier einigen Aufwand bei der Gestaltung betrieben. Der „offizielle“ Eindruck bleibt, aber es reicht nicht für eine Ordnungswidrigkeit wegen des Mißbrauchs des Landes- bzw. Stadtwappens.
Um was geht es überhaupt?
Mit einem offiziell auf Umweltpapier behördlich aussehend aufgemachten Schreiben wird man entweder vom Gewerberegistrat oder vom Freiberufregistrat in Fettschrift und unterstrichen aufgefordert, fehlende oder fehlerhafte Daten (bei Annahme) zu korrigieren. Da ist auch schon von einer Registrat-Nr. die Rede – man ist also angeblich unter dieser bereits offiziell erfaßt.
Dann gibt es aber noch eine weitere Aufforderung „muß durch Sie ergänzt werden“ – also nicht freiwillig …
Nur wenn man dann das Kleingedruckte rechts sehr sorgfältig liest, stellt sich heraus, daß dies ein sehr teurer Eintrag in einem „Nutzlosverzeichnis“ ist, den man beantragen kann und dafür dann 588,– EUR jährlich über mindestens 2 Jahre zahlt. Im Kleingedruckten steht dann auch, daß es sich um ein behörden- und kammerunabhängiges Angebot handelt, also das ganze nichts offizielles ist und man ja gerade diesen Anschein erwecken möchte … Und es besteht aber keinerlei Geschäftsbeziehung!
Wer also hier – was beabsichtigt ist – das versteckte „Angebot“ übersieht, und meint, einer Behördenaufforderung nachzukommen ist in der Falle gelandet.
Und wehe, man kommt der ersten Aufforderung nicht nach, dann kommt schon gut ein paar Wochen später ein weiteres Schreiben, daß man seinen „Pflichten“ nicht nachgekommen ist und das vorangegangene Schreiben nicht beantwortet hat.
Die Homepage macht die Täuschung noch deutlicher.
Unter Ausschreibungen findet man von der www.bund.de-Seite übernommenen Ausschreibungen. Und die Wirtschaftsnachrichten sind auch nur ein übernommener News-Feed von n-tv – beides keine eigenen Inhalte, aber sie unterstreichen den „staatlichen“ Charakter. Die Zahl der „registrierten“ Unternehmen darf sicher bezweifelt werden. Sie ist nicht überprüfbar und zudem sind darin offenbar öffentlich zugängliche oder aus Adressdatenbanken übernommene Datensätze enthalten.
Auch Unternehmen in Würzburg sind betroffen.
Das „Vorbild“?
Das ganze wirkt schon sehr dreist und auch mutig, nachdem gegen die Verantwortlichen des „Vorbilds“ bei der Staatsanwaltschaft Köln massenhaft Strafanträge wegen Betrugs u.a. gestellt wurden. Wie schon seit langem die GWE (Gewerbeauskunft-Zentrale) in Köln versucht man es mit nun mit der gleichen Masche offenbar im ganz großen Stil mit mehreren Registern und hohem Portoaufwand. GES und GWE haben auch schon zwei Buchstaben gemeinsam.
Schon Probleme?
Allerdings scheint die erste Bank bei dem Spielchen schon nicht mehr mitmachen zu wollen, nachdem ein Mandant berichtete, daß eine geänderte Bankverbindung mitgeteilt wurde.
Man hat sogar bei Google Werbeanzeigen geschaltet, mit denen ein „kostenloser“ Blogeintrag auf WordPress.com, beworben wurde, der die warnenden Anwälte als böse darstellt und das eigene falsche Verhalten als legal und zulässig rechtfertigt. Wer so etwas nötig hat … Auch einen Rechtsanwalt hat man zur Verteidigung des Geschäftsgebahrens und zum Eintreiben des Geldes inzwischen wohl gefunden …
Abwehr
Wenn Sie hier in die Falle getappt sind, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen – besser keine direkte Kontaktaufnahme versuchen! Es gibt Möglichkeiten, sich gegen einen solchen „Vertrag“ zu wehren! Eine Forderungsabwehr ist hier auf schnelle und klare Art notwendig. Neben einer Anfechtung ist auch eine negative Feststellungsklage möglich.