Die äußerst zweifelhaften Forderungen der GWE Wirtschaftsinformations GmbH werden nun (nach der Deutschen Direkt Inkasso) von eine Rechtsanwältin aus Köln geltend gemacht, die bezeichnenderweise namentlich nicht genannt werden will. Dem Kollegen Lankes wurde von ihr wohl schon mit einer Strafanzeige gedroht, obwohl es dazu natürlich keinen Anlaß gibt.
Ein Verfahren auf Unterlassung würde sie sicher verlieren und so wird versucht, auf dem „kostenlosen Weg“ etwas zu erreichen, nachdem sie auf dem normalen Weg wohl scheitern würde und dann die Kosten auch noch zu tragen hätte.
Dem Mandanten wird mit vielen alten Urteilen und viel „fetter Schrift“ gedroht, daß die Gesamtforderung dann über 2000 EUR betragen würde … Daher wird dann ein Vergleich von 450 EUR angeboten …
Das Schreiben trägt nicht einmal eine echte Unterschrift … Ein Anwaltsschreiben auf dem Niveau zweifelhafter Inkasso-Büros … traurig.
Es wäre nun spannend zu erfahren, ob die Deutsche Direkt Inkasso sich nun von allen „GWE-Fällen“ getrennt hat, da man sich damit vielleicht nicht weiter den Ruf schädigen möchte …
Seit 1.1.2013 gibt es das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder.
In diesem Vollstreckungsportal werden durch die Länder die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt.
Für Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Das zentrale Vollstreckungsgericht für Bayern ist das Amtsgericht Hof.
Aus aktuellem Anlaß noch eine Warnung vor der „Landingpage“ aus der Werbung unter anderem bei Facebook:
Das
b2b-kundenportal.de (es gibt hier absichtlich keinen direkten Link!)
bezweckt allein die Abzocke von Gewerbetreibenden und Freiberuflern. Die „Button-Regelung“ des § 312g Abs. 3 BGB gilt nicht im Bereich b2b also zwischen zwei Unternehmern.
Die hatte der Bundesrat zwar gewollt, aber es wurde im Gesetz nur der Verbraucherschutz verankert. Die wohl befürchtete B2B-Abzocke hat sich entsprechend realisiert.
Zwischen Unternehmern gilt weder das Recht zum Widerruf (§ 312d BGB) noch die „zahlungspflichtig bestellen“-Knopf-Regelung!
Dies nutzen Firmen, wie die Melango.de GmbH in Chemnitz.
Im Impressum der o.g. Seite findet dann der geschädigte Gewerbetreibende auch noch zusätzlich „Rechtliches“ – eine Seite, auf der ihm Gerichtsentscheidungen bereits reihenweise zitiert werden, damit er am besten gleich aufgibt und für den sinnlosen „Zugang“ 2 Jahre lang zahlt. Neben dem „jetzt anmelden“-Knopf in leuchtendem Orange befindet sich in blau auf hellgrau (im Gegensatz zum sonst bunten Seiteninhalt) der folgende Hinweis, der durchaus überlesen werden kann, wenn man frustriert alle Seiten angeklickt hat und sich für fast alles auf dem „Portal“ anmelden muß.
Kosten/Leistung:
Folgende Leistungen erhalten
Sie in unserem Loginbereich.
Durch Drücken des Buttons
„Jetzt anmelden“ entstehen
Ihnen Kosten von 240,00 Euro
inkl. Mwst pro Jahr (12 Monate
zu je 20,00 Euro) bei einer
Vertragslaufzeit von 2 Jahren.
Also 480 EUR zzgl. Umsatzsteuer sind zu zahlen, wenn man sich dort anmeldet …
§ 307 BGB gilt allerdings auch für Unternehmer. Es ist aber fraglich, wie das die Gerichte künftig sehen werden.
Überraschend und damit unwirksam könnte die Kostenregelung sein, wenn man annehmen würde, daß für das,was man ja nicht genau der Seite entnehmen kann, 480 EUR zahlen soll.
Wenn die tatsächliche „Leistung“ sonst eher unentgeltlich zu finden ist.
Derzeit kann man vor eine Anmeldung in erster Linie nur warnen. Einen langen Rechtsstreit mit entsprechenden Kosten und Aufwand werden die meisten Gewerbetreibenden eher scheuen – darauf setzen die Abzocker …
Die Rechnung enthält unzulässigerweise keinen Umsatzsteuerausweis und anrufen kann nur, wer erneut zusätzlich bezahlt …
Das Landgericht Schweinfurt ist im nördlichen Unterfranken für den örtlichen Bereich der Stadt Schweinfurt sowie der Landkreise Schweinfurt, Bad Kissingen und Rhön-Grabfeld zuständig.
Auch die Staatsanwaltschaft Schweinfurt ist dort zu finden.
Nachdem bereits das Inkassounternehmen Deutsche Direkt Inkasso in Köln für die höchst zweifelhafte „Gewerbeauskunft-Zentrale“ (zur Nutzlos-Eintrag-Branche gehörig) tätig ist und die Debcon GmbH im Auftrag der Abmahnindustrie unterwegs ist (hatte angebliche Forderungen der Kanzlei U+C Rechtsanwälte ersteigert) , scheint sich nun auch noch ein anderes Inkassounternehmen in den „Graubereich“ begeben zu haben: Das Osnabrücker Inkassounternehmen mediafinanz treibt nun ebenfalls zweifelhafte Forderungen ein.
Inkasso-Unternehmen haben ja durchaus Ihre Berechtigung, doch sollten diese etwas mehr darauf achten, mit wem sie sich einlassen bzw. sich auf seriöse Inkassotätigkeit beschränken. Das „Drohverhalten“ ist schon mitunter sehr bedenklich. So wäre der Deutschen Direkt Inkasso nach Berichten wohl beinahe schon die Inkassozulassung entzogen worden.
Der BGH hatte bereits zu nutzlosen Brancheneinträgen und versteckten Kosten letztes Jahr ein Urteil gefällt.
Der Bundesgerichtshof hat nun mit Beschluss vom 06.02.2013, Az.: I ZR 70/12 festgestellt, daß die Rechtssache der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ keine grundsätzliche Bedeutung habe. Damit wird die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.02.2012, Az. I 20 U 100/11) rechtskräftig und die GWE darf ihre unzulässigen Formulare nicht weiter verwenden.
Mit der Versendung des Formularschreibens hat die Beklagte zu 1. im Sinne des Antragsteils zu b) den bloßen Angebotscharakter der Aussendung verschleiert und damit gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1 UWG verstoßen. Der erkennende Senat kann sich für diese Würdigung auf den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Branchenbuch Berg“ entwickelten Rechtssatz stützen, dass ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstößt. Der vom Bundesgerichtshof definierte Tatbestand ist im Streitfall verwirklicht.
Die Deutsche Direkt Inkasso versendet allerdings munter weiter Forderungsschreiben für die Gewerbeauskunftzentrale (so ging z.B. in der Kanzlei von Rechtsanwalt Pieconka in Würzburg eines datiert vom 3.3.13 ein).
Diesmal gingen gleich 4 e-mails mit Werbung von einem angeblichen Thomas Lipke ein, der angeblich für die Firmen WebProgress arbeitet, die Internetseiten optimieren will.
Unter zwei verschiedenen Web-Adressen soll die Firma zu finden sein, die zwar eine Telefonnummer, aber kein vollständiges Impressum hat. Die Domains sind auf dubiose namenlose Firmen registriert. Erstaunlicherweise sind gerade diese Domains keinesweg optimiert … und auch die angeblich zufriedenen Kunden findet Google nicht … Aber das nur am Rande.
Schon eine einzige Werbe-E-mail kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
BGH, Beschluss vom 20. 5. 2009 – I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II; OLG Frankfurt a. M. (Lexetius.com/2009,2183)
Damit wären eigentlich 4 Abmahnungen fällig – jede mit einem Streitwert von 3.000 bis 4.000 EUR. Nur lohnt sich das bei der mutmaßlichen Briefkastenfirma ohne echten Inhaber wohl eher nicht. Allerdings sollte natürlich auch diesem massiven Spamming Einhalt geboten werden … zumal das „Pauschalangebot“ (ohne daß dieses näher definiert wird) doch sehr wenig Vertrauen erweckt.
Der BGH hat eindeutig festgestellt:
Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Davon ist auszugehen bei Eingriffen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGHZ 29, 65, 74; 69, 128, 139; 86, 152, 156). Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens.
Jeder Unternehmer oder auch Existenzgründer sollte auf jeden Fall sehr vorsichtig sein, wem irgendwelche Werbung geschickt wird!
Es wäre natürlich schön, wenn diesem Treiben von Herrn „Lipke“ durch einige Verfahren ein Ende gesetzt würde, aber die wenigsten werden bereit sein, wegen dieser „Belästigung“ Zeit und Geld einzusetzen. Ernsthafte Kunden werden wohl kaum auf das unspezifizierte Spezialangebot eingehen, da sie ja quasi eine „Katze im Sack“ kaufen würden bzw. nicht klar ist, wer da eigentlich der Vertragspartner ist.
Es werden ja wohl bewußt keine de-Domains von den Firmen verwendet, da man bzgl. dieser den Inhaber feststellen könnte.
Bleibt zu hoffen, daß vielleicht der eine oder andere Konkurrent dieses zweifelhaften Weboptimierers doch etwas unternimmt.
Urteil des BGH zum Vermögensschaden bei fehlendem Internetzugang
Der Bundesgerichtshof hat zum Thema Schadenersatz bei Ausfall des Internetzugangs entschieden:
Leitsatz:
Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.
Az.: III ZR 98/12
Es war hier gegen einen Telekommunikationsanbieter geklagt worden, nachdem bei Tarifwechsel der Anschluß nicht mehr verfügbar war. Zur Höhe des Schadens hat allerdings der BGH keine Angaben gemacht, sondern die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mithin wird das Internet weitaus höher als ein Fax oder Telefon eingestuft.
Bei weniger als 1,1 Promille bedarf es weiterer Feststellungen neben einem rechtsmedizinischen Gutachten um zu einer Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zu kommen
Das Amtsgericht Gemünden stellte das Verfahren entsprechend ein.
Was war passiert?
Der Mandant von Rechtsanwalt Pieconka war im Rahmen einer Routinekontrolle (ohne Fahrauffälligkeiten) von der Polizei angehalten worden. Auffällig war während der Kontrolle nichts, außer vielleicht einer etwas undeutlichen Aussprache. Da Alkoholgeruch festgestellt wurde, gab es einen kleinen Test, der dann zu einer Blutentnahme durch einen Arzt führte. Dabei wurden durch den Arzt auch ein paar weitere Tests durchgeführt.
Ergebnis: Etwas verwaschene Sprache, unsichere Kehrtwendung, schwankender Gang, Finger-Finger-Prüfung unsicher und plötzliche Kehrtwendung unsicher.
Der Führerschein war vorläufig sichergestellt worden.
Das Ergebnis der Blutuntersuchung ergab dann eine Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille.
Das dann erstellte rechtsmedizinische Gutachten bescheinigte, daß der Beschuldigte „aus rechtsmedizinischer Sicht alkoholbedingt nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen“. Das veranlaßte die Staatsanwaltschaft, einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zu beantragen, der dann auch entsprechend erlassen wurde.
Nebenfolge: Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Neuerteilung von 9 Monaten.
Rechtsanwalt Pieconka legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde.
Das Landgericht Würzburg hob dann aufgrund der Beschwerde den vorläufigen Fahrerlaubnisentziehungsbeschluß (Az.: 1 Qs 217/2012) auf und verwies darauf, daß ein Gutachten allein für den Entzug der Fahrerlaubnis (und mithin auch für eine Verurteilung nach § 316 StGB) nicht ausreichend sei, vielmehr müssen
„die festgestellten Auffälligkeiten in der Person des Fahrers derart gravierend sein, daß sich aus ihnen der konkrete Hinweis auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit ergibt.“
Das könne dann nur eine Hauptverhandlung mit Vernehmung der Polizeibeamten klären. Nach gut 6 Monaten war der Führerschein dann erst wieder da.
Die Hauptverhandlung fand dann am 21.02.13 statt. In ihren Aussagen machten die Polizeibeamten erneut deutlich, daß sie keine Auffälligkeiten festgestellt haben. Das rechtsmedizinische Gutachten in der Verhandlung konnte daran auch nichts ändern. Rechtsanwalt Pieconka wies in der Hauptverhandlung zusätzlich darauf hin, daß auch das Kammergericht Berlin in seinem Beschluß vom 15.09.11 festgestellt hat:
„Liegt die alkoholische Beeinflussung unter diesem Wert … , müssen weitere Tatsachen hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so erheblich herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen … . … Dass er bei der Kontrolle durch die Polizeibeamten gerötete Augen und einen schleppenden Gang gehabt, sowie zeitweilig gelallt habe, lässt auch keinen sicheren Schluss auf eine Beeinträchtigung seiner Gesamtleistungsfähigkeit durch Alkohol … zum Zeitpunkt der Fahrt zu.“
Damit gab es für das Amtsgericht Gemünden keine Grundlage für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Verfahren wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft entsprechend nach § 153a StPO eingestellt. Die Zahlungsauflage entspricht der Höhe nach einem Bußgeld, welches aufgrund der tatsächlich begangenen Ordnungswidrigkeit ohnehin zu zahlen gewesen wäre.
Tipp:
Einer Blutentnahme kann man sich nur bedingt wiedersetzen. Aber für weitere Untersuchungen und Tests sollte die Mitwirkung verweigert werden. Sie müssen nicht auf einem Bein stehen, irgendwelche Turnübungen oder Drehungen machen oder Gehproben auf Kommando machen. Bestehen sie gegenüber der Polizei auf einer Blutuntersuchung (die sowieso angeordnet werden kann), aber machen Sie weder bei der Polizei, noch bei der ärtzlichen Untersuchung bei irgendwelchen Tests mit und machen sie auch sonst keine Angaben (zur Trinkmenge oder was Sie wann getrunken oder „konsumiert“ haben u.a.). Sie können nach der Rechtsprechung nicht zur Mitwirkung gezwungen werden. Generell natürlich: Fahren Sie nicht mit dem Auto, wenn Sie Alkohol getrunken haben – egal wieviel!