Medizinrecht ist zwar kein Schwerpunkt der Kanzlei, aber ein Bericht in der ARD zum Wirkstoff Drospirenon von Bayer offenbart schon erschreckende Fakten. Bayer wird aktuell von Felicitas Rohrer vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen verklagt. Allein in den USA sollen 190 Frauen nach Einnahme von Yasmin oder Yaz gestorben sein. In den USA waren bereits im Jahr 2011 über 7.000 Klagen gegen BAYER anhängig. In Deutschland sind solche Klagen schwieriger, aber ggf. wird es vor dem Landgericht gelingen, das was international eigentlich bekannt ist, nämlich daß diese Antibaby-Pillen ein erhebliches Risiko mit sich bringen und Bayer für die Folgen verantwortlich ist, festzustellen. Laut Wirtschaftswoche will sich der Konzern weiter massiv zur Wehr setzen. In den USA gab es wohl überwiegend “Einigungen”, damit die tatsächlichen Fakten nicht so bekannt werden (Bayer muß dort auch alle internen Dokumente offen legen).
Dem Kollegen Rechtsanwalt Martin Jensch sei an dieser Stelle viel Erfolg gewünscht.
Schwerste Erkrankungen und letztlich Lebensgefahr sind mit der Einnahme dieses mehr als “modernes Lifestyle-Produkt” beworbenen Präparats wohl verbunden.
Eine ausführliche Infoseite von Betroffenen findet sich hier:
Die Thrombosegefahr (fast doppelt so hoch wie bei älteren Präparaten) und weitere Risiken sind schon länger bekannt, so daß das Arznei-telegramm bereits 2009 von einer Verordnung abgeraten hat. Das scheint bei vielen Frauenärzten aber wohl bis heute nicht angekommen zu sein. Nach der ARD-Sendung wird munter weiter dieser Wirkstoff verordnet und nicht ausreichend über das hohe Risiko aufgeklärt.
Wieder einmal in identischer Aufmachung und gleicher Methode füllen Spam-Mails von WebRanking bzw. einem Daniel Mauch die elektronischen Postfächer und verspricht eine höhere Positionierung in den Suchmaschinenergebnissen. Gleiches gilt für Ben Fischer mit seoagentur-opt.net mit offenbar dem gleichen dubiosen Betreiber.
Da die Firma gar nicht greifbar existiert, sondern nur eine Briefkastenfirma mit angeblicher Anschrift in der Schnorrstraße 70 bzw. Karl-Marx-Straße 23 in Dresden ist, ist sie natürlich auch nicht “Google certified partner”.
Die tollen Referenzen sind reine Phantasie – die Firmen existieren nicht.
Behauptet wird: “Die Optimierung dauert normalerweise 2-5 Tage. Nach der Beendung der Optimierung schicken wir einen ausführlichen Bericht über die vorgenommenen Änderungen.”
So kann die Optimierung gar nicht funktionieren, denn das ist in der Regel eine längerfristige Angelegenheit, die sorgfältig geplant und begleitet werden sollte. Vor allem ist nach dieser Zeit selten ein Ergebnis messbar …
Angeblich gibt es das Geld zurück, wenn es keine Verbesserung gibt – doch wie soll man das realisieren, wenn es kein vollständiges Impressum gibt. Eine derart dubiosen Firma sollten Sie auf keinen Fall den Zugang zu Ihrer Website gestatten.
Ob hier sogar ein dreister Betrugsversuch vorliegt, ist leider bisher nicht überprüfbar, da sich “Geschädigte” in der Regel nicht melden.
Gelogen wird bei den e-mails auf jeden Fall. Denn es wird behauptet, daß die Seiten mit bestimmten Suchbegriffen nicht unter den Top 10 seien, was definitiv in einigen Fällen aber so ist!
Für die 190 EUR gehen sie lieber ein paar mal gut Essen und schreiben Sie 2 – 3 Artikel/Beiträge auf Ihrer Website – davon haben Sie definitiv mehr!
Derartige Post sollten Sie umgehend löschen!
Bereits vor den Vorgängern wurde von Rechtsanwalt Pieconka in Würzburg gewarnt: Spam
Die Hunter Forderungsmanagement GmbH betreibt Inkasso für die GES Registrat GmbH
Branchenbuchabzocke nun auf der zweiten Stufe
Wie schon berichtet, verschickt die GES Registrat GmbH “Eintragungsofferten”, die wie amtliche Behördenschreiben aufgemacht sind und an versteckter Stelle im Fließtext das Angebot und den Preis enthalten. Beim flüchtigen Lesen geht diese essentielle Information unter – darauf ist das Schreiben angelegt.
Nach diesseitiger Ansicht handelt es sich dabei um arglistige Täuschung.
Dies betrifft das “Gewerberegistrat” und das “Freiberufler-Registrat”!
Nachdem man nun zahlreiche Opfer gefunden hat, die sich zur Wehr setzen und nicht bezahlen, tritt nun auf der zweiten Stufe des Geschäftsmodells die Hunter Forderungsmanagement GmbH aus Potsdam auf. Geschäftsführer ist Marcel Meyfarth:
HUNTER Forderungsmanagement GmbH
Behlertstr. 3a
14467 Potsdam
Deutschland
Diese Gesellschaft – gar nicht weit von dem Sitz der GES Registrat GmbH – betreibt nun das Inkasso gegen die Kunden wider Willen, die sich betrogen fühlen und nicht bezahlen wollen.
Die Domain der HUNTER Forderungsmanagement GmbH ist allerdings nicht auf diese sondern auf die
ad.agda GmbH, Christine Rostin, Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin eingetragen, einer Agentur für Anwaltsvermittlung mit wiederum dem Geschäftsführer Marcel Meyfarth …
Laut moneyhouse ist/war der Geschäftsführer der GES Registrat GmbH Patrick Zilm ebenfalls an der HUNTER Forderungsmanagement GmbH beteiligt. Somit wird klar, wo die Verflechtungen liegen. Möglicherweise werden dann in der “dritten” Stufe, die billigen Anwälte von ad.agda GmbH beauftragt …
Vielleicht sollte ein geschädigter Gewerbetreibender seinen Fall der ad.agda GmbH übergeben, die dann quasi gehen sich selbst vorgehen müßte …
Man verlangt hier mal eben nun 737,65 EUR auf Basis der angeblichen ursprünglichen Forderung der GES Registrat GmbH …
Mit dem nächsten Schreiben droht man nun auch an, sich mit dem Auftraggeber wegen einer Klage in Verbindung zu setzen.
Es wäre in der Tat wünschenswert, wenn dem Treiben bald ein gerichtliches Ende gesetzt würde.
Man sollte beachten, daß das Prozeßrisiko 1. Instanz bei 588 EUR Streitwert bei mind. 682,60 EUR liegt (wenn beide Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten sind).
Aber das sollte es vielleicht wert sein, sich gegen diese “Landplage” für Gewerbetreibende und Freiberufler zur Wehr zu setzen und bei einem vernünftigen Gericht sollte ohnehin die Gegenseite die Kosten tragen müssen.
Immer wieder ist man als Anwalt aus Würzburg natürlich auch im Umland unterwegs. So war heute ein längerer Termin wegen einer Scheidung beim Amtsgericht bzw. Familiengericht in Gemünden am Main im Landkreis Main-Spessart.
Ein Scheidungsverfahren kann kurz und schmerzlos sein, aber manchmal ist bis zum Scheidungstermin nicht alles geklärt bzw. Folgesachen strittig.
Durch unvollständige Auskünfte ist hier nun die Frage des Zugewinns noch offen und der nacheheliche Unterhalt, der manchmal zu zahlen ist.
Immerhin konnte im Termin die Teilung des Hausrats erledigt werden, was vorher leider nicht geklappt hatte. Wenn sich bzgl. der Aufteilung des gemeinsamen Hausrats die Parteien nicht einigen können, so kann auch dafür gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Ob dann im Rahmen einer gerichtlichen Verteilung jeder bekommt, was er möchte ist dann völlig offen, weshalb hier immer eine Einigung im Vorfeld anzustreben ist. Zum Hausrat gehören prinzipiell auch Haustiere, weshalb diesbezüglich eine Einigung noch sinnvoller sein kann!
Was manche Anwälte nicht wissen, ist, daß Folgesachen mind. 2 Wochen vor dem Scheidungstermin rechtshängig gemacht werden müssen, sonst fallen sie nicht in den Scheidungsverbund. Wegen des seit dem 01.09.2009 geltenden neuen Rechts muß der Antrag auf Entscheidung von Folgesachen im Verbund spätestens 2 Wochen vor der(mutmaßlich abschließenden) mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache rechtshängig gemacht werden (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
Hier war gleich in 3 Folgesachen ein entsprechender Antrag notwendig geworden.
Bleibt zu hoffen, daß dann nach Vorliegen der weiteren Auskünfte, die Scheidung ausgesprochen und der Rest geklärt werden kann.
Gewerberegistrat und Freiberufregistrat der GES Registrat GmbH – die neue Variante einer Branchenbuchabzocke
Offenbar seit Januar agiert mit angeblichem Sitz in Berlin die GES Registrat GmbH mit dem Geschäftsführer Patrick Zilm im Bereich der Branchenbuch- bzw. Register-Abzocker-Szene. Die Gerichtsstraße 65 soll den offiziellen Charakter des Täuschungsschreibens wohl noch zusätzlich fördern. Seltsamerweise ist im Impressum der Website die Gerichtsstraße 61 angegeben …
Wie aus anderen Quellen in Erfahrung gebracht wurde, ist die Nr. 65 die Adresse eines Schwimmbads “Stattbad”. Die Post wird umgeleitet. Einschreiben mit Rückschein an diese Adresse sind nicht zustellbar. Ferner enthält das Schreiben ein “Wappen” bzw. Logo welches umstilisiert das Landeswappen Berlins mißbraucht – der stilisierte Bär mit Flügeln … Man hat hier einigen Aufwand bei der Gestaltung betrieben. Der “offizielle” Eindruck bleibt, aber es reicht nicht für eine Ordnungswidrigkeit wegen des Mißbrauchs des Landes- bzw. Stadtwappens.
Um was geht es überhaupt?
Mit einem offiziell auf Umweltpapier behördlich aussehend aufgemachten Schreiben wird man entweder vom Gewerberegistrat oder vom Freiberufregistrat in Fettschrift und unterstrichen aufgefordert, fehlende oder fehlerhafte Daten (bei Annahme) zu korrigieren. Da ist auch schon von einer Registrat-Nr. die Rede – man ist also angeblich unter dieser bereits offiziell erfaßt.
Dann gibt es aber noch eine weitere Aufforderung “muß durch Sie ergänzt werden” – also nicht freiwillig …
Nur wenn man dann das Kleingedruckte rechts sehr sorgfältig liest, stellt sich heraus, daß dies ein sehr teurer Eintrag in einem “Nutzlosverzeichnis” ist, den man beantragen kann und dafür dann 588,– EUR jährlich über mindestens 2 Jahre zahlt. Im Kleingedruckten steht dann auch, daß es sich um ein behörden- und kammerunabhängiges Angebot handelt, also das ganze nichts offizielles ist und man ja gerade diesen Anschein erwecken möchte … Und es besteht aber keinerlei Geschäftsbeziehung!
Wer also hier – was beabsichtigt ist – das versteckte “Angebot” übersieht, und meint, einer Behördenaufforderung nachzukommen ist in der Falle gelandet.
Und wehe, man kommt der ersten Aufforderung nicht nach, dann kommt schon gut ein paar Wochen später ein weiteres Schreiben, daß man seinen “Pflichten” nicht nachgekommen ist und das vorangegangene Schreiben nicht beantwortet hat.
Die Homepage macht die Täuschung noch deutlicher.
Unter Ausschreibungen findet man von der www.bund.de-Seite übernommenen Ausschreibungen. Und die Wirtschaftsnachrichten sind auch nur ein übernommener News-Feed von n-tv – beides keine eigenen Inhalte, aber sie unterstreichen den “staatlichen” Charakter. Die Zahl der “registrierten” Unternehmen darf sicher bezweifelt werden. Sie ist nicht überprüfbar und zudem sind darin offenbar öffentlich zugängliche oder aus Adressdatenbanken übernommene Datensätze enthalten.
Auch Unternehmen in Würzburg sind betroffen.
Das “Vorbild”?
Das ganze wirkt schon sehr dreist und auch mutig, nachdem gegen die Verantwortlichen des “Vorbilds” bei der Staatsanwaltschaft Köln massenhaft Strafanträge wegen Betrugs u.a. gestellt wurden. Wie schon seit langem die GWE (Gewerbeauskunft-Zentrale) in Köln versucht man es mit nun mit der gleichen Masche offenbar im ganz großen Stil mit mehreren Registern und hohem Portoaufwand. GES und GWE haben auch schon zwei Buchstaben gemeinsam.
Schon Probleme?
Allerdings scheint die erste Bank bei dem Spielchen schon nicht mehr mitmachen zu wollen, nachdem ein Mandant berichtete, daß eine geänderte Bankverbindung mitgeteilt wurde.
Man hat sogar bei Google Werbeanzeigen geschaltet, mit denen ein “kostenloser” Blogeintrag auf WordPress.com, beworben wurde, der die warnenden Anwälte als böse darstellt und das eigene falsche Verhalten als legal und zulässig rechtfertigt. Wer so etwas nötig hat … Auch einen Rechtsanwalt hat man zur Verteidigung des Geschäftsgebahrens und zum Eintreiben des Geldes inzwischen wohl gefunden …
Abwehr
Wenn Sie hier in die Falle getappt sind, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen – besser keine direkte Kontaktaufnahme versuchen! Es gibt Möglichkeiten, sich gegen einen solchen “Vertrag” zu wehren! Eine Forderungsabwehr ist hier auf schnelle und klare Art notwendig. Neben einer Anfechtung ist auch eine negative Feststellungsklage möglich.
Exhumierung zur Vaterschaftsfeststellung nach dem Bundesgerichtshof zulässig
Wie schon bisher in der Rechtsprechung durchaus als zulässig angesehen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß (Az. XII ZB 20/14) vom 29. Oktober 2014 festgestellt, daß die Interessen des nichtehelichen Kindes an der Feststellung der Vaterschaft höher zu bewerten sind, als das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht tritt im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehenden Exhumierung des Verstorbenen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück.
Hintergrund der Entscheidung war, daß die im Jahr 1944 geborene Antragstellerin die Feststellung begehrte, daß der im Jahr 2011 verstorbene S. ihr Vater sei. Das Amtsgericht die Anträge Antragstellerin, die Leiche des Verstorbenen zu exhumieren, eine Gewebeprobe zu entnehmen und die Vaterschaft festzustellen, zurückgewiesen.
Der beteiligte eheliche Sohn des Verstorbenen hatte die Einwilligung in die Exhumierung und Gewebeprobenentnahme verweigert. Dies war jedoch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei der Interessenabwägung unbeachtlich.
Das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Vaterschaft ist jedoch nicht deswegen geringer zu bewerten, weil sie damit vor allem die Geltendmachung eines Erbrechts verfolgt. Das Wis-sen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daran ändert nichts, dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können (OLG München FamRZ 2001, 126, 127). Zudem hat das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt, dass auch die Teilhabe an dem väterlichen Erbe ein legitimes Interesse darstellt.
Damit ist eindeutig klargestellt, daß eine Exhumierung generell durch das Kind verlangt werden kann, sowohl um das Abstammungsinteresse als auch legitime vermögensrechtliche Interessen als pflichtteilsberechtigter Nachkomme zu verfolgen.
Mieter muß keine Fotos der Mietwohnung durch den Vermieter dulden – Verkauf der Mietwohnung
Eine interessante Entscheidung zum Mietrecht hat das Amtsgericht Steinfurt getroffen (Az. 21 C 987/13, Urteil v. 10.4.2014). Der Mieter muß Fotos der Mietwohnung durch den Vermieter oder dessen Makler nicht dulden.
Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf Duldung der Anfertigung von Fotos in den an den Mieter vermieteten Innenräumen. Duldungsansprüche sind nur hinsichtlich Modernisierungsmaßnahmen gesetzlich normiert und nur Besichtigungen durch Kaufinteressenten sind grundsätzlich zu dulden.
Grundsätzlich sind die Rechte und Interessen der Vertragsparteien zu berücksichtigen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Teil des Eigentumsrechts des Vermieters aus Art. 14 GG ist auch das Recht zur grundsätzlich freien Disposition über das Eigentum, welches Ihm das Recht auf Veräußerung gibt.
Auf Mieterseite stehen dem der berechtigte Besitz, der ebenfalls vom grundrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfaßt ist und darüber spielen hier das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) und das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) entgegen.
Diese Rechte sind durch die Fertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern aus der Wohnung verletzt, da entsprechende Fotos einen Einblick in die grundrechtlich geschützte Wohnung des Mieters geben.
Das Gericht führt aus, das demgegenüber der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Verwertungsrecht des Vermieters gering sei.
Eine Wohnung läßt sich auch durch Fotos von außen und durch Grundrisse näher beschreiben und verkaufen.
Bei der Abwägung der Gesamtinteressen entscheidet hier das Gericht zugunsten der Privatsphäre des Mieters.
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens interessiert viele Mandanten, aber nicht immer kann hier eine konkrete Einschätzung der Dauer vorgenommen werden.
A. Der Regelfall
Üblicherweise dauert ein Scheidungsverfahren fünf bis acht oder neun Monate. Das ist oft auch von der “Belastung” des zuständigen Familiengerichts abhängig. Die Scheidung kann im Einzelfall aber auch länger dauern oder in erheblich kürzerer Zeit abgewickelt werden. Manchmal liegt die Ursache für die Verzögerung natürlich auch beim Ehepartner, der auf Aufforderungen des Gerichts vielleicht gar nicht oder nur sehr zögerlich reagiert.
B. Ein “verkürztes” Verfahren
Je besser die Vorbereitung ist, desto schneller kann ein Verfahren ablaufen. Herrscht bzgl. aller Punkte Einigkeit gibt es mehrere Varianten, das Verfahren zu “abzukürzen”:
1. Sie treffen vor der Stellung des Scheidungsantrags eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, die alle kritischen Aspekte abdeckt und insbesondere auch den Versorgungsausgleich ausschließt oder in anderer Form regelt.
Die bis 2009 gültige Wartezeit von einem Jahr gilt nicht mehr. Es ist also durchaus möglich zum Notar zu gehen, alles zu regeln, und sobald die Urkunde vorliegt kann der Anwalt den Scheidungsantrag stellen – der sich dann nur noch auf die Scheidung selbst bezieht und damit das Verfahren um mehrere Monate verkürzt.
2. Alternativ kann – wenn es sich anbietet – im Scheidungsverfahren die Zustimmung des Gerichts zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich beantragt werden. Dies kann aber auch nur dann funktionieren, wenn der andere Ehepartner auch anwaltlich vertreten ist und wenn beide Ehepartner während der Ehe ungefähr gleich hohe Anwartschaften haben.
Wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (bis zu 3 Jahre) findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Ein solches Verfahren ist dann auch kürzer. Nach kurzer Ehe ist also im Normalfall auch die Scheidung etwas kürzer.
Lassen Sie sich ausführlich durch Scheidungsanwalt Pieconka in Würzburg beraten: Kontakt
Der Clickbank-Spam von Anke Unger, Yvonne Koch und anderen
Schon seit Monaten werden die Postfächer mit SPAM-Mails dubioser Anbieter von allerlei “Produkten/Büchern” beglückt, die sich z. B. beziehen auf
Die Ursache des vorzeitigen Samenergusses
Wenn deine Freundin dich verlassen hat…
Die wirkliche Ursache von Hämorrhoiden
Die Wahrheit über Pilzinfektionen – hier soll man das zweifelhafte Buch “Schluss mit Pilzinfekten (TM)” von Linda Allen kaufen
Die Post kommt von Ute Krause, Anke Unger, Yvonne Koch, Marie Gruenewald und anderen. Die automatischen SPAM-Filter sind hier scheinbar oft überfordert.
Überwiegend wird zu Produktseiten mit nicht identifizierbaren “.me”-Domains in den mails verlinkt. Ein brauchbares Impressum fehlt immer.
Selbst beim Bestellvorgang über die Clickbank erfährt man immer noch nicht, wer jetzt eigentlich der Verkäufer ist und oft nicht einmal, um welches Produkt es sich nun genau handelt.
Bei derartigen Angeboten ist daher höchste Vorsicht geboten! Gewährleistungsansprüche und sonstige Verbraucherrechte nach deutschem Recht können in der Regel nicht geltend gemacht werden.
Die “Clickbank” ist zwar wohl prinzipiell ein “seriöses” Geschäftsmodell, aber da über diese Plattform fast jeder – weitestgehend anonym – Müll verkaufen kann, wohl doch weniger eine seriöse Plattform. Ob man abgezockt wird und ob die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, wird offenbar in keiner Weise geprüft.
Das Nachlaßgericht und die Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag)
Von besonderer Bedeutung im Erbrecht ist das Nachlaßgericht, denn jede letztwillige Verfügung ist zu eröffnen, wenn sich nur irgendwelche Anhaltspunkte ergeben, daß sie äußerlich oder dem Inhalt nach eine solche darstellt. Dabei erfolgt bei der Eröffnung keine Nachprüfung der Wirksamkeit der Verfügung.
Die Eröffnung geschieht auch, damit die Beteiligten Gelegenheit bekommen, ihre Rechte zu wahren. Entwürfe sind nicht maßgeblich (werden nicht eröffnet).
Das Nachlaßgericht muß immer die Urschrift eröffen, bei mehreren Urschriften alle Urschriften. Wenn nun eine Urschrift nicht mehr vorhanden ist (oder z.B. nicht aus dem Ausland beschafft werden kann) dann geht auch eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift, jedoch keine einfache Kopie oder Abschrift. Im Ausnahmefall kann allerdings ggf. eine Kopie das Erbrecht beweisen, auch wenn sie in der Regel nicht eröffnet wird.
Vor einer Eröffnung kann auch kein Erbschein erteilt werden.
Bei der Eröffnung bekannte mögliche Pflichtteilsberechtigte werden in der Regel durch das Nachlaßgericht über ihrer Rechte grob informiert. Jeder bei der Eröffnung nicht erschienene Beteiligte bekommt aber nur von dem Inhalt Kenntnis, der ihn betrifft. So erfährt z.B. ein Vermächtnisnehmer nichts über etwaige andere Vermächtnisse oder andere “Elemente” des Testaments, die ihn nicht betreffen.
Wie kommen die Testamente überhaupt zum Nachlaßgericht?
Wenn der Erblasser gestorben ist, muß jede Verfügung von Todes wegen, die sich nicht schon beim zuständigen Nachlaßgericht oder einem Amtsgericht befindet, unverzüglich beim Nachlaßgericht abgeliefert werden (dies ergibt sich aus § 2259 BGB).
Es gibt hier also eine Ablieferungspflicht!
Weitere Informationen finden Sie unter Erbrecht und allgemein natürlich einiges auf Erbrecht Würzburg! Welche konkrete Unterstützung Ihnen hier angeboten wird, finden sie bei den Details. Bei weiteren Fragen können Sie auch gerne anrufen unter 0931-46079111 – Rechtsanwalt Pieconka.