Anwalt für Erbrecht und Scheidungsanwalt

ScheidungsanwaltScheidungsanwalt Pieconka in Würzburg

Eine Ehe hält leider nicht immer so lange, wie ursprünglich gedacht. Kommt es zur Scheidung, besteht für mindestens eine Partei Anwaltszwang. Rechtsanwalt Pieconka vertritt und berät Sie als Scheidungsanwalt gerne. Sie müssen dazu nicht im Raum Würzburg wohnen, eine Vertretung in Scheidungsverfahren ist bundesweit möglich.

Allgemeines zur Scheidung

Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Anwalt gestellt werden. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Trennungsjahr, welches seinerseits bereits viele Probleme mit sich bringen kann (Trennungsunterhalt, Ehewohung, Hausrat, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, u.a.).
Idealerweise lassen Sie sich schon bei bevorstehender oder gerade erfolgter Trennung anwaltlich beraten.

Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung (eine Art Ehevertrag zur Abwicklung der Ehe) kann einiges vor einer Scheidung schon geregelt werden. Das Scheidungsverfahren kann dadurch verkürzt und vereinfacht werden.

Eine Scheidung einvernehmlich mit nur einem Anwalt ist aus Kostengründen zu empfehlen. Wenn zuviel Konfliktpotential vorhanden ist, sollten bei Ehepartner durch jeweils einen Anwalt vertreten sein.

Die „Scheidung online“ ermöglicht es Ihnen bundesweit, also egal ob in Würzburg, Bamberg, Frankfurt, München oder Berlin das meiste hinsichtlich Ihrer Scheidung online per e-mail, Fax und Telefon zu erledigen. Ein Gang zum Anwalt ist nicht zwingend erforderlich.
Ein Scheidungsanwalt kann in der Regel fast alles „online“ mit Ihnen abklären, wobei  ein persönliches Gespräch schon von Vorteil sein kann.

Der Zugewinnausgleich

Die Vermögensmassen beider Ehepartner bleiben im normalen gesetzlichen Güterstand getrennt. Ergibt sich am Ende der Ehe jeweils ein “Zugewinn” an Vermögen seit Beginn der Ehe, erfolgt hier ein Zugewinnausgleich. Das Anfangsvermögen wird ermittelt und vom Endvermögen abgezogen, der sich daraus ergebendes Differenzbetrag ist der Zugewinn. In einem Scheidungsverfahren besteht ein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Zugewinnausgleichsverfahrens. Das ist aber nicht zwingend notwendig. Die Parteien können sich “so einigen” oder die Einigung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung notariell vereinbaren. Das Familiengericht führt das Zugewinnausgleichsverfahren nur auf Antrag durch.
Mit der Reform des Güterrechts 2009 ist nun auch negatives Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ist nun für die Berechnung und die Höhe des Ausgleichsanspruchs maßgeblich.

Fragen zur Scheidung?

Rufen Sie an:  Tel. 0931 – 46079111

Kontakt zum Gericht in Würzburg: Familiengericht Würzburg