e-mails und Facebook-Nachrichten dürfen nicht veröffentlicht werden

Inzwischen gibt es mehrere Gerichtsentscheidungen zur Veröffentlichung von persönlichen Nachrichten auf Facebook oder auch privaten e-mails. Dies geschieht teilweise jedoch immer wieder in Facebook-Gruppen oder auch auf anderen Foren in sozialen Netzwerken. Da will man öffentlich eine Person schlecht machen, fühlt sich ungerecht behandelt oder will sich an jemandem rächen und stellt den Text einer Nachricht oder einen Screenshot öffentlich in eine Gruppe oder veröffentlicht diesen anderswo. Das ist keine gute Idee. Das Handeln ist zwar nicht strafbar, aber kann Schadenersatzansprüche auslösen und nicht unerhebliche Gerichtskosten und Kosten des Rechtsanwalts  bzw. der Rechtsanwälte entstehen lassen, wenn man dann auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.

Private Facebook-Nachrichten veröffentlichen?

Bereits 2013 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg mit Beschluss vom 20. Januar 2013 zum Az. 7 W 5/13, daß eine solche Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers verletzt, denn „jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folgt, daß ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“ Das hatte der BGH im übrigen schon in seinem Urteil vom 25. Mai 1954 (BGHZ 13, 334 ff) ausgeführt.

Ein Ausnahmefall, nämlich daß das öffentliche Informationsinteresse den berechtigten Interessen des Verfassers gegenüber überwiegt, ist nur sehr selten, z.B. bei amtlichen Schreiben, gegeben.

Veröffentlichung von E-mails

Ähnlich hat hinsichtlich e-mails auch das Kammergericht Berlin entschieden (KG Berlin, Urteil v. 18.04.2011, Aktenzeichen 10 U 149/10), denn die Parteien eines elektronischen Schriftwechsels vertrauen in der Regel darauf, daß ihre Korrespondenz nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird.
Nach dem Bundesgerichtshof ist dieses Vertrauen schutzwürdig (so BGH, NJW 1987, 2667, 2668).

Praxishinweis:

Jede „private“ Nachricht, sei es e-mail oder die persönliche Nachricht innerhalb eines sozialen Netzwerks oder auf einer Internetplattform sollte auch privat bleiben. Wer so etwas veröffentlicht, muß damit rechnen, ggf. innerhalb sehr kurzer Zeit mit einer einstweiligen Verfügung durch ein Gericht zur entsprechenden Unterlassung aufgefordert zu werden – eine Zuwiderhandlung ist im Regelfall mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR oder mit Ordnungshaft bedroht.

Eigentlich sollte einem aber der gesunde Menschenverstand sagen, daß man dergleichen nicht veröffentlicht.